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Donnerstag
19.02.2026

Medien / Publizistik

Keine Verleumdung: Michèle Binswanger (zVg)

Keine Verleumdung: Michèle Binswanger (zVg)

Die Journalistin Michèle Binswanger ist vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung freigesprochen worden.

Das Gericht hob damit einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn auf, der Binswanger zu 60 Tagessätzen à 210 Franken auf Bewährung sowie zur Bezahlung von 10’000 Franken Parteientschädigung verpflichtet hätte.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Strafantrag der früheren Politikerin Jolanda Spiess-Hegglin. Sie und ihr Anwalt Martin Steiger hatten mehrere Aussagen beanstandet, die Binswanger am 5. April 2024 in einem Interview bei «Aktiv Radio» gemacht hatte.

Die Staatsanwaltschaft wertete diese Passagen als Verleumdung und erliess einen Strafbefehl, den Binswanger und ihre Rechtsvertretung mit Anwalt Jascha Schneider-Marfels anfocht. Gemäss Urteil vom 12. Februar 2026 ging es um «mehrfache Verleumdung, evtl. mehrfache üble Nachrede».

In der Klageschrift werden zahlreiche Passagen aus dem Interview als verleumderisch kritisiert. Dazu gehören Aussagen über den angeblich problematischen Umgang von Spiess-Hegglin mit früheren Mitarbeitenden, über eine angebliche «Opfergeschichte», mit der sie in Gerichtsverfahren auftrete, sowie der Vorwurf eines Betrugs gegenüber einem Buchautor.

Auch wertende Charakterisierungen wie jene einer «sehr speziellen Persönlichkeit» wurden beanstandet.

Spiess-Hegglin argumentierte, diese Aussagen seien objektiv unwahr, rufschädigend und bewusst verbreitet worden. Entlastungsbeweise seien nicht zuzulassen.

Das Richteramt folgte dieser Argumentation nicht. In seinem bisher nur mündlich begründeten Urteil hält es fest, die Aussagen seien im Gesamtzusammenhang des Interviews zu würdigen und von der Meinungs- und Medienfreiheit gedeckt.

Entscheidend sei, dass sich Michèle Binswanger kritisch mit einer Person auseinandergesetzt habe, die seit Jahren im Zentrum öffentlicher und medialer Debatten stehe.

Spiess-Hegglin sei als Person des öffentlichen Interesses einzuordnen. Entsprechend müsse sie auch zugespitzte und kritische Äusserungen hinnehmen, solange diese nicht klar die Grenze zur strafbaren Verleumdung überschritten. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden.

Der Entscheid hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung. Er unterstreicht, dass strafrechtliche Ehrverletzungsverfahren kein Mittel sein dürfen, journalistische Kritik an öffentlichen Akteuren zu unterbinden.

Für Medienschaffende bestätigt das Urteil, dass auch pointierte und kontroverse Einschätzungen zulässig bleiben, sofern sie sich auf einen öffentlichen Diskurs beziehen.

Michèle Binswanger wollte auf Anfrage des Klein Reports am Donnerstag keinen Kommentar abgeben, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Gegen den Entscheid kann innert zehn Tagen Berufung angekündigt werden.

Das Gericht spricht dem Verteidiger von Michèle Binswanger, Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels, «zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von 7’745.35 Franken (Honorar 7’150.00 Franken, Auslagen 5.00 Franken, 8,1% MWST 580.35 Franken) zu».

Der Antrag der Privatklägerin Jolanda Spiess und ihrem Anwalt Martin Steiger «auf Zusprechung einer Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO wird abgewiesen».