Journalisten, die ihre Vollzeitstelle verlieren und dann als freie Mitarbeiter teilzeit arbeiten, haben Anrecht auf Arbeitslosengelder. Dies hat das Verwaltungsgericht Bern in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil festgehalten. Nach dem Verlust einer Redaktorenstelle meldete sich im Herbst 1997 ein 45-jähriger Journalist bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Obwohl sein Gesuch um ALV-Taggelder gut geheissen wurde, versuchte er mit Auftragsarbeiten für verschiedene Redaktionen eigenständig ein kleines Einkommen zu erwirtschaften. Damit wollte er die Abhängigkeit von der ALV mindern.
Auf diese Weise konnte sich der Journalist selbst nach Ablauf der ALV-Unterstützungfrist noch einige Monate finanziell über Wasser halten. Im Frühling 2002 kam es auf dem Journalismus-Markt aber zu einem Auftragseinbruch, was den unfreiwilligen Freelancer dazu bewog, erneut um ALV-Unterstützung zu ersuchen. Mit der Begründung, Schwankungen der Auftragslage gehörten zum Metier der freien Journalisten lehnte die ALV sein Gesuch ab. Die ALV verkenne mit ihrem Entscheid, dass der Journalist - trotz seiner Auftragsarbeiten - vor dem Gesetz noch immer als Arbeitsloser gelte, stellt nun das Verwaltungsgericht Bern in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest.
Dienstag
10.06.2003