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Mittwoch
25.02.2004

Auch ein Schnappschuss kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Das hat das Bundesgericht im Falle eines Bildes von Bob Marley am Mittwoch entschieden. Das Schwarzweissfoto stammt von einem Konzert aus dem Jahr 1978 und zeigt den König des Reggae von der linken Seite. Seine Rastalocken stehen wegen einer Drehung in allen Richtungen vom Kopf ab und erinnern damit an die Umrisse des Wurzelstocks eines Baumes. Eine Zürcher Firma fertigte von dem Bild später Tausende von Postern an.

Der Fotograf, der das Bild seinerzeit als Konzertbesucher gemacht hatte, klagte im Jahre 2000 gegen die Firma und verlangte eine Entschädigung für die Verwendung der Aufnahme. Das Zürcher Obergericht wies die Klage jedoch ab, weil das Foto nicht als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gelten könne. Das Bundesgericht hat die Berufung des Fotografen nun gutgeheissen und entschieden, dass das Bild unter dem Schutz des Urheberrechts stehe. Entgegen der Auffassung der Zürcher Richter komme es nicht allein darauf an, ob «die fotografischen Gestaltungsmittel in einmaliger Weise eingesetzt» worden seien. Massgebend sei bei einem Foto vielmehr das erzielte Ergebnis, das «Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter» sein müsse. Dies sei dem Fotografen hier gelungen, weshalb das Bild als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beurteilen sei.

Damit steht allerdings noch nicht fest, ob der Fotograf tatsächlich finanziell vom Poster profitieren kann. Vielmehr geht die Sache nun zur Neubeurteilung zurück ans Obergericht.