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Mittwoch
05.03.2003

Im Herbst 2001 hatte die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (FAZ) für ihre Sonntagszeitung mit einem Bild von Boris Becker und der Schlagzeile «Der strauchelnde Liebling» geworben. Dabei vergass sie, den früheren Tennisstar um Erlaubnis für die Verwendung des Fotos zu fragen. Nun hat das Landgericht München in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschieden, das Blatt habe Boris Becker widerrechtlich für Werbezwecke benutzt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Zeitung die Prominenz Beckers gezielt für Werbezwecke ausgenutzt. Die «FAZ» müsse nun Auskunft darüber geben, in welchem Umfang mit dem Bild Beckers Werbung betrieben worden sei. Das Urteil gilt als Vorentscheidung für eine mögliche Schadensersatzklage.

Die Zeitung hatte sich auf die Pressefreiheit berufen. Ihrer Ansicht nach sollte die Anzeige lediglich über die geplante Gestaltung ihrer Sonntagsausgabe informieren. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Ohne einen redaktionellen Beitrag, der ein öffentliches Interesse an einer «Blickfang-Werbung» begründen könne, und gegen den Willen Beckers sei die kommerzielle Verwertung des Bildes nicht zulässig, entschied das Gericht.