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Samstag
21.06.2014

Medien / Publizistik

Philipp Hildebrand an der PK 2012

Philipp Hildebrand an der PK 2012

Darf eine Zeitung einen Leserbrief mit ungeprüften Gerüchten und Unterstellungen zum Frontartikel aufbauschen, aber die Verantwortung für deren Wahrheitsgehalt und für die Verletzung der Privatsphäre von sich weisen? Nein, sagt der Presserat. Vor allem nicht, wenn die Aufmachung mit Anriss und Schlagzeile auf der Frontseite so wirkt, als handle es sich dabei um Tatsachen.

Am 13. November 2013 hatte der «Blick» einen Leserbrief der ehemaligen Sekretärin von Christoph Blocher zur Titelgeschichte erhoben. Und die darin enthaltenen Unterstellungen über das Privatleben des ehemaligen Notenbankchefs Philipp Hildebrand mit fetten Schlagzeilen aufgemacht.

Die Zeitung bot den Vorwürfen und Diffamierungen dieser Zuschrift breiten redaktionellen Platz. Sie wies sie zwar als Inhalt eines privaten Leserbriefs aus, stellte aber gleichzeitig ein neues Gerücht in den Raum: Der Brief sei womöglich von Christoph Blocher diktiert, so der «Blick».

Das Boulevardblatt machte gegenüber dem Presserat geltend, dieser Artikel sei infolge eines Missverständnisses zwischen Produktion und Autor entstanden und die Redaktion hätte ihn am folgenden Tag berichtigt. Damit wurde die Story allerdings nur weiter gedreht und von der persönlichen in die politische Ecke der Gerüchteküche verschoben: Der Leserbrief, so die ungeprüfte Behauptung, sei eine neue Eskalationsstufe des tiefen Hasses der SVP auf Hildebrand.

Der «Blick» hat mit diesem redaktionellen Vorgehen gemäss Presserat gegen die Wahrheitspflicht ebenso verstossen wie gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen, zur Berichtigung und zur Wahrung der Privatsphäre.