Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung der Wettbewerbskommission (Weko), mit der eine einvernehmliche Regelung mit der Volkswagen-Importeurin Amag genehmigt wurde, für nichtig erklärt.
In der Verfügung hatten die Amag und die Weko vereinbart, dass die Autoimporteurin abgesprochene Pauschalen und Preisnachlässe zwischen VW-Markenhändlern nicht anwenden wird. In der Verfügung wurde weiter festgehalten, dass sich das Unternehmen nicht mehr mit Konkurrenten treffen darf, um sich über Verkaufskonditionen abzusprechen.
Genehmigt wurde die Verfügung jedoch nur vom Vizepräsidenten der Weko, der gemäss dem Bundesverwaltungsgerichtes gar nicht über die entsprechenden Kompetenzen verfügte. Über die einvernehmliche Regelung hätte vielmehr die Kommission befinden müssen.