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Dienstag
13.02.2018

IT / Telekom / Druck

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Die Voreinstellungen und Teile der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des sozialen Netzwerks Facebook verstossen gegen deutsches Recht und sind somit unzulässig. Gemäss Landgericht Berlin sind die Einwilligungen, die Facebook von den Nutzerinnen und Nutzern einholt, teilweise unwirksam.

In dem Fall, den die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vor Gericht brachte, haben die Richter mehrere Unterlassungsanträge gutgeheissen. Die Verbraucherschützer monierten unter anderem, dass der Ortungsdienst auf der Facebook-App für Mobiltelefone standardmässig aktiviert war.

Dadurch ist der eigene Aufenthaltsort für Chat-Partner einsehbar. Suchmaschinen erhalten wiederum einen Link zur Chronik des Teilnehmers, womit das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und einfach auffindbar ist.

Auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden, ist gemäss Urteil des Berliner Landgerichts unzulässig. «Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen», so Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim VZBV, in einer Stellungnahme der Kläger zum Urteil.

Nur eine wirksame Einwilligung der Nutzer würde es dem Netzwerk erlauben, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden. Aber die von Facebook vorgefertigten Einwilligungserklärungen, wonach Nutzerdaten «für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte» verwendet und weitergeleitet werden dürfen, seien zu unklar. Eine «informierte Entscheidung» des Users sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Auch das «blosse Angebot», per «Privatsphärenrundgang» die Voreinstellungen zu überprüfen, genüge dem Verbraucherschutz nicht. Denn realistisch betrachtet würden die meisten Nutzer die Voreinstellungen einfach so hinnehmen.

Weiterhin erlaubt bleibt die Werbeaussage, wonach Facebook «kostenlos» ist. Die Kläger argumentierten, dass der Verbraucher mit seinen Daten die Facebook-Nutzung bezahlen muss. Die Richter hingegen erklärten, dass eine «immaterielle Gegenleistung» nicht als «Kosten» anzusehen sei.

Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der VZBV kündigte bereits an, den Teil der Klage, den das Gericht abgewiesen hat, an die nächste Instanz weiterzuziehen. Auch Facebook selber will gegen den Entscheid aus Berlin Berufung einlegen.