Die Waadtländer Ermittlungsbehörde darf in einem laufenden Strafverfahren von Facebook Schweiz keine Daten zu einem Userkonto heraus verlangen. Dies, weil das Unternehmen nicht im Besitz der geforderten Daten ist, wie das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil festhält.
2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Ein belgischer Journalist hatte Anzeige eingereicht. Auf einem vermutlich in der Schweiz eröffneten Facebook-Konto waren unter einem Pseudonym antisemitische Sprüche gegen ihn gepostet worden.
Die Staatsanwaltschaft forderte vom Schweizer Ableger des Zuckerberg-Konzerns, Identität, Zugangsdaten und IP-Adresse des Users herauszurücken. Facebook Schweiz wehrte sich dagegen mit einer Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht, weil die Facebook-Website nicht von der Schweiz, sondern von Irland aus verwaltet würde. Ohne Erfolg, das Kantonsgericht lehnte die Beschwerde ab.
Der Bundesrichter in Lausanne hat die Beschwerde jetzt aber doch noch gutgeheissen. Daten herauszugeben könne die Staatsanwaltschaft nur von jemandem fordern, «der Inhaber oder Besitzer der Daten ist, oder der eine faktische und rechtliche Kontrolle darüber ausübt», erklärt der Bundesgerichts-Medienbeauftragte Peter Mosi am Montag in einem Presseschreiben.
Keines der Dokumente, auf die sich das Kantonsgericht bei seinem Entscheid gestützt hat, lasse den Schluss zu, «dass Facebook Schweiz Inhaberin der geforderten Daten wäre oder direkten Zugang zu den Daten der Nutzer hätte. Vielmehr ergibt sich, dass Facebook Irland Vertragspartner von Facebook-Nutzern ausserhalb der USA und Kanada ist und die Kontrolle über die entsprechenden Personendaten ausübt».
Zweck der Geschäfte von Facebook Schweiz sei das Support-Marketing, der Verkauf von Werbeflächen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, schreibt das Bundesgericht weiter - und verweist den Waadtländer Staatsanwalt an die Justizbehörden in Irland.