Der Ex-Banker Oskar Holenweger bekommt keinen Schadenersatz vom Bund. Vor dem Bundesgericht hatte er ein widerrechtliches Handeln von Bundesanwaltschaft und Bankenaufsicht für den Wertverlust der Aktien seiner Zürcher Privatbank verantwortlich gemacht.
Holenweger, der in einen riesigen Medienwirbel geriert, fungierte zunächst als Verwaltungsratspräsident, später als Geschäftsführer der 1998 in Zürich gegründeten Tempus-Privatbank, deren Hauptaktionär er war. Ab 2001 stand die Bank unter besonderer Beobachtung der Bankenaufsicht, 2003 leitete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei ein.
Im Dezember 2003 wurde Holenweger verhaftet. Gleichzeitig ordnete die Bankenkommission ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Beobachterin in die Bank ab. 2004 stimmten die Aktionäre der Bank deren Verkauf zu.
2010 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen den früheren Hauptaktionären wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Ein Jahr später stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren jedoch in einem Punkt ein und sprach ihn im Übrigen frei.
2012 verlangte Oskar Holenweger und ein ehemaliger Mitaktionär vom Bund mehr als 17 Millionen Franken Schadenersatz. Dies, weil ihnen durch widerrechtliches Verhalten von Bankenaufsicht und Bundesanwaltschaft letztlich nur ein Notverkauf der Aktien übrig geblieben sei.
Im letzten Jahr wies das Bundesverwaltungsgericht dann ihre Beschwerde ab, so wie jetzt auch das Bundesgericht.
«Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts - die der Haftung vernünftige Grenzen setzen wollen - hat prinzipiell nur diejenige Person Anspruch auf Ersatz ihres Schadens, die durch widerrechtliches Verhalten direkt betroffen ist und einen direkten Schaden in ihrem Vermögen erleidet», schreibt das Bundesgericht am Freitag zum Urteil.
Andernfalls liege ein «indirekter Schaden» vor, der «grundsätzlich nicht ersatzpflichtig» sei. Beim geltend gemachten Schaden handle es sich um Verluste infolge Wertverminderung der Aktien und damit um einen «reinen Vermögensschaden»: Direkt geschädigt wird dabei laut Bundesgericht einzig die Gesellschaft.
«Der Aktionär als Anteilseigner erleidet dagegen lediglich einen indirekten Schaden, der nicht ersatzfähig ist.»