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Freitag
14.02.2014

Medien / Publizistik

Links auf geschützte Werke dürfen auch auf anderen Webseiten veröffentlicht werden. Dies gilt ausschliesslich für Werke, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Zu diesem Schluss kommt der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg.

Das schwedische Portal «Retriever Sverige» veröffentlichte Links, die zu Artikeln auf der Internetseite der Zeitung «Göteborgs-Posten» führten. «Retriever Sverige» holte sich bei den betroffenen Journalisten keine Erlaubnis für das Setzen der Hyperlinks ein.

Das Schwedische Rechtsmittelgericht wandte sich in dem darauffolgenden Rechtsstreit zwischen dem Portal und der Zeitung an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob die Bereitstellung solcher Links eine «Handlung der öffentlichen Wiedergabe» darstelle.

Eine solche Handlung sei gegeben, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, stellt das Gericht in seinem Urteil vom Donnerstag fest. Allerdings müsse sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten. «An ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.»

Da die Artikel der Zeitung «Göteborgs-Posten» sich an die Öffentlichkeit richteten und frei zugänglich waren, erschloss die Verlinkung auf dem Portal «Retriever Sverige» kein neues Publikum und war damit rechtens, so das Urteil des Gerichtshofes. Nicht erlaubt sind dagegen Verlinkungen, die beschränkende Massnahmen der Ursprungsseite umgehen, etwa die Begrenzung des Zuganges auf Abonnementen.

Das Rechtsmittelgericht in Schweden kann nun entscheiden, ob es der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs folgen will.