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Donnerstag
29.11.2001

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden: Vorschriften, die den Satellitenempfang von Fernsehprogrammen behindern, stehen im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr. Eine Abgabe auf Parabolantennen sei daher unzulässig. Damit reagierte der EuGH auf einen Fall, der ihm von belgischen Gerichten vorgelegt wurde: Die belgische Gemeinde Watermael-Boisfort wollte 1997 eine Abgabe von 5 000 belgischen Franc auf jede Parabolantenne erheben. Der Entscheid der Gemeinde wurde zwar bereits 1999, nachdem die Europäische Kommission Bedenken angemeldet hatte, wieder aufgehoben, ein Bürger reichte jedoch schon 1998 Klage ein. Der EuGH bekräftigte nun, dass Fernsehübertragungen zum Dienstleistungsverkehr zählen und die Abgabe geeignet sei, die Einwohner der Gemeinde vom Satellitenempfang abzuhalten.