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Mittwoch
02.07.2014

IT / Telekom / Druck

Sechs Personen aus dem Kreis der Digitalen Gesellschaft haben sich beim «Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr» (Dienst ÜPF) des Bundes über die Vorratsdatenspeicherung beschwert. Diese Beschwerde lehnte der Dienst ÜPF als erste Instanz nun ab.

Bei der Vorratsdatenspeicherung werden etwa Telefon- oder Internetverbindungsdaten von Personen gespeichert, ohne dass gegen diese ein Verdacht vorliegt. In der Schweiz unterliegt nach geltendem Recht sämtliche Kommunikation aller Bürger der Vorratsdatenspeicherung, und zwar während sechs Monaten. Nach Revision des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) wären es gar zwölf Monate.

Die Beschwerdeführer, die sich gegen diese Speicherung ihrer persönlichen Daten wehrten, führten in ihrer Beschwerde an, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstosse, etwa gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre. Zudem sei es nicht verhältnismässig, solche persönlichen Daten ohne Verdacht zu speichern.

In seiner Verfügung hält der Dienst ÜPF zwar fest, dass die Vorratsdatenspeicherung einen Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte darstelle, dieser sei jedoch «insgesamt gerechtfertigt», heisst es in einer Mitteilung des Bundes.

Das ist umso brisanter, da sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof in Österreich die Vorratsdatenspeicherung erst kürzlich als nicht zulässig und verfassungswidrig beurteilten.

Gegen die Verfügung des Dienstes ÜPF kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.