Hat die Swisscom eine Alarmierungspflicht gegenüber ihrem Kunden, wenn dessen Telefonrechnung ins Unermessliche wächst? Nein, entschied das Bundesgericht, das der Swisscom im Streit um Telefonsex-Gebühren nun Recht gegeben hat. Ein Genfer hatte im Sommer 1999 von der Swisscom für den Juni eine Telefonrechnung von über 16 000 Franken erhalten. In den Vormonaten hatte er jeweils lediglich zwischen 285 und 550 Franken bezahlt. Die Höhe des Juni-Betrages allerdings resultierte aus insgesamt 376 Anrufen auf die Nummern von Telefonsex-Anbietern.
Das Genfer Kantonsgericht verurteilte den Mann im vergangenen Dezember zur Zahlung von lediglich 5 500 Franken. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ihn die Swisscom spätestens dann hätte warnen müssen, als die Telefonkosten das Zehnfache der bisher höchsten Rechnung von 550 Franken erreichten. Das Bundesgericht hat nun den Grundsatzentscheid gefällt, dass die Swisscom keine solche Alarmierungspflicht trifft und der Betroffene die vollen Kosten zahlen muss. Nach Treu und Glauben habe die Swisscom keine vertragliche Pflicht, den Kunden vor sich oder vor Dritten zu schützen, denen er Zugang zu seinem Apparat ermöglicht habe.
Zwar könnten die Telefonkosten seit Einführung der Mehrwertdienste rasch in ungewöhliche Höhen steigen. Mit der Pflicht der Anbieter zur Kostendeklaration habe der Benutzer jedoch eine Kontrollmöglichkeit. Eine Pflicht zur Warnung könne nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Das Bundesgericht trat zudem dem Argument entgegen, die Telefonsex-Inhalte seien sittenwidrig und der Vertrag damit nichtig. Die telefonische Lieferung erotischer oder pornografischer Inhalte ist nach Ansicht der Lausanner Richter nicht mit Prostitution vergleichbar. Im übrigen würden die entsprechenden Nummern vom Bundesamt für Kommunikation zugewiesen. Deshalb dürfe davon ausgegangen werden, dass die Inhalte nicht gegen die herrschende Moral verstossen würden.
Dienstag
16.09.2003