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Mittwoch
03.10.2012

«Kondukteurin gnadenlos» - unter diesem Titel berichtete der «Blick am Abend» in der Ausgabe vom 13. Dezember über eine Billettkontrolle, bei der eine Kondukteurin der SBB einen Fifa-Juristen mit Marschbefehl aufgefordert hätte, entweder ein Billett zu kaufen oder sofort die Uniform anzuziehen - denn ein Marschbefehl gilt nur beim Tragen einer Uniform als Billett. Erst nach Rücksprache mit ihrem Kollegen habe die Kondukteurin «für einmal beide Augen» zugedrückt. Der Lead des Artikels: «Uniform: Wer ohne gültiges Billett erwischt wird, zahlt 90 Franken oder muss strippen.»

Die betroffene Kondukteurin beschwerte sich daraufhin beim Presserat wegen der Nennung ihres Namens - Name und Initial des Vornamens - ohne ihre Einwilligung im Bericht der Pendlerzeitung.

Der Presserat hat die Beschwerde gutgeheissen: Durch die Nennung der beruflichen Funktion, des Nachnamens und des Initials des Vornamens sei die Beschwerdeführerin auch für Personen erkennbar gewesen, die von dem Vorfall nur durch den Bericht des «Blicks am Abend» Kenntnis erhalten hätten. Zwar seien Identifizierungen gerechtfertigt, «wenn eine Person eine staatliche oder gesellschaftliche leitende Funktion» wahrnehme, dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben gewesen, auch wenn sie als SBB-Angestellte öffentlich-rechtlich angestellt und ihre Tätigkeit mit einer staatlichen Funktion «zumindest vergleichbar» sei.

«Und ebenso wenig lässt sich der Umstand, dass eine Information öffentlich einsehbar ist - vorliegend der Name der Beschwerdeführerin aufgrund des Namensschildes - ableiten, dass diese Information unbesehen medial weitervebreitet werden darf», so der Presserat in seiner Stellungnahme vom Dienstag.