Ein Reporter des «Blicks» hatte im September 1997 bei einer Angestellten der Staatsanwaltschaft Auskunft über Vorstrafen von verhafteten Personen erhalten, die Tage zuvor möglicherweise am Fraumünsterpost-Raub beteiligt gewesen waren. Die Frau sendete dem Journalisten die ihr von ihm per Fax zugekommene Liste gleichentags zurück. Gemäss eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts hat sich der Journalist damit der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht. Der «Blick»-Reporter erklärte, dass kein Staatsanwalt erreichbar gewesen sei, deshalb habe er sein Anliegen der Verwaltungsassistentin unterbreitet. Es spiele keine Rolle, dass er die Assistentin nicht bearbeiten musste. Es reiche aus, dass er um Auskunft ersucht habe. Zudem liessen die Lausanner Richter keinen Zweifel aufkommen, dass Vorstrafen als Geheimnisse gelten. Der Reporter habe zumindest in Kauf genommen, dass die Assistentin durch das Erfüllen seiner Bitte das Amtsgeheimnis verletzen könnte. Er habe sie um eine Auskunft ersucht, von der er gewusst habe, dass sie ihm vom zuständigen Bezirksanwalt verweigert worden wäre. Die journalistischen Berufspflichten würden sein Vorgehen nicht Rechtfertigen. Das Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung ihrer Vorstrafen sei zumindest im damaligen Zeitpunkt höher zu werten gewesen als ein öffentliches Interesse. Das gegen ihn eröffnete Strafverfahren verstosse offensichtlich auch nicht gegen Sinn und Zweck des Quellenschutzes für Journalisten. Vom Bezirksgericht Zürich war der Journalist im Januar 1999 freigesprochen worden. Im folgenden September verurteilte ihn dann das Obergericht zu 500 Fr. Busse. Dagegen erhob er Beschwerde ans Bundesgericht. Die Verwaltungsassistentin wurde bereits 1998 mit 500 Fr. gebüsst. (Urteil 6S.49/2000 vom 1. Mai 2001; BGE-Publikation)
Samstag
02.06.2001