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Donnerstag
30.04.2015

IT / Telekom / Druck

Eine Drohung gegenüber Facebook-Freunden kann nicht unter dem Tatbestand «Schreckung der Bevölkerung» bestraft werden. Der Freundes- und Bekanntenkreis gilt nicht als «Bevölkerung», entschied das Bundesgericht in Lausanne.

Das Gericht hob damit die Verurteilung eines Mannes durch das Obergericht des Kantons Zürich auf. Der Mann hatte sich am 22. März 2012 auf seinem Facebook-Profil erbost gegenüber den Leuten geäussert, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert hatten.

«Freut sich hüt niemert, dass ich gebore worde bin ... Ich schwör, ich zahls eu allne zrug!!!», so der Mann. «Ich vernichte eui alli, ihr werdet es bereue, dass ihr mir nöd im Arsch kroche sind, denn jetzt chan eu niemert me schütze... Pow!!! Pow!!! Pow!!!», so seine heftige Drohung, die für rund 290 Personen, die mit ihm zu diesem Zeitpunkt befreundet waren, einsehbar war.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Mann dafür 2013 wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung zu einer teilbedingten Geldstrafe.

Zu Unrecht, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil befand. Das Bundesgericht stimmte bei der Definition des Wortes Bevölkerung nicht mit dem Obergericht überein. Unter «Bevölkerung» sei nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebietes zu verstehen oder darüber hinaus die Gesamtheit von Personen, die sich eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinde.

«Nicht als ´Bevölkerung´ angesehen werden kann dagegen der Personenkreis, mit dem jemand über Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist», so das Bundesgericht. «Zumal hier der Bezug zu einem bestimmten Ort fehlt.» Der Betroffene habe sich damit mit seinem Facebook-Post nicht an die «Bevölkerung» gerichtet.