Die «WochenZeitung» WOZ hat mit einem Artikel im Vorfeld der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 betreffend bewaffneter Auslandeinsätze nicht desinformiert. Der Schweizer Presserat wies eine entsprechende Beschwerde gegen die WOZ ab. Er kam zum Schluss, dass in einer kommentierenden Berichterstattung auch einseitige Meinungsäusserungen berufsethisch zulässig sind, solange das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden. Ausserdem müssen bei komplexen Sachverhalten die Grundlagen des Kommentars im Text selber nicht bis ins letzte Detail ausgeführt werden. Die WOZ kam in einem Leitartikel zum Schluss, die im Rahmen des Abstimmungskampfes im Zentrum stehende Bindung von Auslandeinsätzen der Armee an ein Mandat der UNO oder OSZE werde überflüssig, falls die Militärgesetzrevision in Kraft treten würde, die bereits im Mai 2001 in Vernehmlassung gegeben wurde. Der Beschwerdeführer fand diese These unhaltbar. Der Autor habe Zitate aus dem Zusammenhang gerissen, unzulässige Verbindungen hergestellt, Informationen unterschlagen und falsche Begriffe verwendet. Insgesamt habe der Artikel desinformiert und versucht, die Stimmbürger zu manipulieren. Die Gefahr der Manipulation und Desinformation habe nicht bestanden, befand der Presserat. Die Leserschaft der WOZ rechne «gerade in Militärfragen von vornherein mit äusserst pointierten Stellungnahmen», heisst es in einer Mitteilung des Rats. Ausserdem seien die Leser durch Quellenangaben in der Lage gewesen, die Grundlagen des Kommentars bei Bedarf zu überprüfen.
Dienstag
18.12.2001