Das deutsche Bundesverfassungsgericht brütet zwei Tage über der Frage, ob der «Rundfunkbeitrag» für die öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland rechtmässig ist. Seit 2013 wird der als «Zwangsabgabe» kritisierte Beitrag pauschal erhoben.
Unter den Klägern, die am Mittwoch vor den Hütern des deutschen Grundgesetzes erschienen sind, ist auch der Autovermieter Sixt. Wie viel ein Unternehmen in Deutschland zur öffentlichen Finanzierung des medialen Service public beitragen muss, berechnet sich unter anderem nach der Anzahl Betriebsstätten.
Sixt findet das unfair. Mit seinen vielen Filialen muss der Autovermieter tiefer in die Tasche greifen als andere Unternehmen vergleichbarer Grösse.
Auch drei Privatpersonen haben gegen den Rundfunkbeitrag, der in der heutigen Form seit 2013 eingezogen wird, geklagt. Da der «Beitrag» aus ihrer Sicht de facto eine «Steuer» sei, fehle den Bundesländern die legislative Kompetenz, die es bräuchte. Die Länder regeln die Umsetzung des Rundfunkbeitrags in einem Staatsvertrag.
Auch das Prinzip der Gleichheit sehen die Beschwerdeführer verletzt, weil er pro Wohnung oder Haus pauschal erhoben wird: 17.50 Euro ist pro Haushalt monatlich zu bezahlen, unabhängig davon, wie viele Menschen darin leben. Bis 2012 war noch die Anzahl Radio- und TV-Geräte mit eingerechnet worden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten berufen sich unter anderem auf Mediennutzungsanalysen, die zeigten, dass in über 99 Prozent der Haushalte ein Fernseher stehe.
In den hitzigen Diskussionen wird der Rundfunkbeitrag als «Zwangsabgabe» kritisiert, ganz ähnlich wie das Schweizer Pendant in den Debatten um die «No Billag»-Initiative. Die AfD nennt die öffentlich-rechtlichen Sender gerne «Staatsfunk» und will sie abschaffen. Zurzeit fliessen der ARD, ZDF und Co. acht Milliarden Euro im Jahr zu.
Die Beschwerde war bei den vorgelagerten Gerichten gescheitert. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sei.