In Deutschland ist Schockwerbung künftig erlaubt, solange sie nicht gegen die Menschenwürde verstösst. Der Werbezweck einer kontroversen oder gesellschaftskritischen Botschaft alleine ist kein Verstoss gegen die Menschenwürde. Das geht aus einem Urteil des deutschen Verfassungsgerichts vom Dienstag hervor. Konkret geht es bei dem Fall um eine Werbeanzeige von Benetton in der Zeitschrift «Stern», die einen nackten Hintern mit dem aufgestempelten Wort «H.I.V. POSITIVE» dargestellt hatte. Rechts darunter standen die Worte «United Colours of Benetton». Diese Werbung verstosse nicht gegen die Menschenwürde. Die Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in Form eines Abdruckverbots ist daher laut Verfassungsgericht nicht gerechtfertigt.
Dienstag
25.03.2003