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Samstag
17.09.2016

Medien / Publizistik

Amoklauf-von-Munchen-Presserat-Klein-Report

Der Deutsche Presserat hat wegen schwerer Verstösse gegen den Pressekodex insgesamt drei neue öffentliche Rügen ausgesprochen. Prominente Themen waren unter anderem die Berichterstattungen über den Amoklauf in München und die Terroranschläge von Würzburg und Nizza, wie der Presserat auf seiner Homepage schreibt.

Es lagen fünf Beschwerden über die Berichterstattung zum Amoklauf in München vor, wie der Klein Report berichtet hat. Diese richteten sich gegen Print- und Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften und bezogen sich auf die identifizierbare Darstellung des Täters und von Opfern.

Die «Bild am Sonntag» (BamS) erhielt eine Rüge für die Berichterstattung «Wurden sie in den Tod gelockt?». Zu sehen war eine Bildergalerie mit Porträtfotos von Opfern. Eine weitere Rüge erhielt «Bild Online» für den Beitrag «Das sind die Opfer des Amoklaufs», der ebenfalls Opferbilder enthielt.

Der Ausschuss kritisierte, dass beide Veröffentlichungen Fotos zeigten, die ohne Einwilligung der Hinterbliebenen veröffentlicht worden waren. Einige Opfer waren minderjährig. Es handle sich um einen schwerwiegenden Verstoss gegen Richtlinie 8.2 des Kodex, nach der die Identität von Opfern besonders zu schützen ist.

Die Hinterbliebenen der Verstorbenen sollten nicht unvermittelt mit Fotos ihrer toten Angehörigen konfrontiert werden. «Nicht alles, was in sozialen Netzwerken verfügbar ist, darf auch ohne Einschränkung veröffentlicht werden. Die eigene Darstellung, zum Beispiel in einem Facebook-Profil, bedeutet nicht zwingend eine Medienöffentlichkeit», sagte die Vorsitzende des Ausschusses zwei, Katrin Saft.

Als zulässig hingegen bewertete der Ausschuss die Darstellung des Täters mit Name und Foto, wie es zum Beispiel «Focus Online» gemacht hat. Die Tat in München hatte ein grosses öffentliches Interesse ausgelöst und Fragen nach dem Motiv und nach den Hintergründen der Tat aufgeworfen.

Das öffentliche Interesse am Täter sei deshalb höher zu bewerten als der Schutz der Persönlichkeit, die Darstellung sei presseethisch akzeptabel gewesen, urteilte der Beschwerdeausschuss.

Identifizierende Angaben zum Täter waren auch der Grund für drei Beschwerden gegen die Online-Ausgaben von Zeitungen zur Berichterstattung über die Attacke in einem Regionalzug in Würzburg.

Die Darstellung mit Name und Foto hielt der Ausschuss aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an der Tat und den damit verbundenen politischen Zusammenhängen für zulässig.

Berichterstattungen über die LKW-Attacke an der Promenade in Nizza beschäftigten den Ausschuss ebenfalls. Diskutiert wurde die Beschwerde gegen ein Foto in einer Tageszeitung, das Leichen auf dem Asphalt zeigte, fotografiert aus der Distanz.

Die Grenze zur Sensationsberichterstattung werde damit nicht überschritten, urteilte der Ausschuss. Das Foto dokumentiere die schrecklichen Folgen der Attacke.

Auch ein Augenzeugenvideo mit Szenen des Unfallhergangs hielt der Ausschuss für noch akzeptabel. Es handle sich zwar um schockierende Eindrücke, Menschen seien jedoch nicht zum Objekt herabgewürdigt oder Persönlichkeitsrechte verletzt worden, so der Ausschuss. Das Video war in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung erschienen.