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Freitag
21.12.2018

Medien / Publizistik

«Presseähnliche Berichte» nicht zulässig

«Presseähnliche Berichte» nicht zulässig

Ein staatlich publiziertes Amtsblatt darf nicht gleich berichten wie eine private Zeitung: In einem Urteil vom Donnerstag hat der deutsche Bundesgerichtshof klare Grenzen definiert, damit das Gebot der «Staatsferne der Presse» nicht verletzt wird.

Ein privates Verlagsunternehmen, das unter anderem ein kostenloses Anzeigenblatt herausgibt, klagte gegen das «Crailshaimer Stadtblatt». Das kommunale Amtsblatt enthält nicht nur einen amtlichen, sondern auch einen redaktionellen und einen Anzeigenteil. Seit 2016 wird das «Stadtblatt» kostenlos verteilt.

Gemäss Urteil der Karlsruher Richter müsste sich die staatliche Publikation aber auf Sachinformationen über das Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde beschränken. Dazu gehören beispielsweise die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen oder die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.

«Unzulässig ist eine pressemässige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde. Dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates», heisst es im Urteil vom 20. Dezember. Das Amtsblatt müsse nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch klar als staatliche Publikation erkennbar sein.

Im konkreten Fall gingen die redaktionellen Beiträge des «Stadtblattes» über das zulässige staatliche Informationshandeln hinaus. Deshalb darf die Gemeinde ihre Publikation in dieser Form nicht mehr kostenlos an die Haushalte verteilen.