E-Mails mit Warenkorb-Erinnerungen an Kunden, die eine Bestellung abgebrochen haben, sind nicht zulässig. Dies entschied die deutsche Wettbewerbsbehörde. Das Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft verpflichtete mehrere Onlineweinhändler zu einer Unterlassung dieses Vorgehens.
Die Behörde sei wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen an Verbraucher, die bei Onlineweinhändlern den Bestellvorgang bis zum Bestell-Button durchlaufen und sich dann gegen den Kauf entschieden hatten, Warenkorb-Erinnerungs-E-Mails versandt wurden. Und dies, obwohl sie teilweise nicht mal ein Kundenkonto bei den betreffenden Onlineshops eröffnet hatten, schreibt die Wettbewerbsbehörde.
«In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor, wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat», schreibt die Wettbewerbszentrale begründend. «Insbesondere ist die E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware zum Unternehmen gelangt, da diese einen abgeschlossenen Kauf voraussetzen würde.»
Auch datenschutzrechtlich hält die Institution das Vorgehen der Weinhändler für problematisch. Bei der E-Mail-Adresse handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Betroffenen, denen die Warenkorb-Erinnerungs-Mail zugesandt wurde, hatten ihre Daten zwar in die Bestellmaske eingegeben, jedoch keine Einwilligung zur Verarbeitung und Nutzung gegeben.