Mit der bisher nicht beantworteten Frage, wie man eine Stellungnahme von einem Straftat-Verdächtigen in Untersuchungshaft einholt, hatte sich der Schweizer Presserat zu befassen. Laut der am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme hätte die Boulevardzeitung «Blick» «den Beschwerdeführer, dessen Anwalt oder eine andere ihm nahe stehende Person vor der Veröffentlichung von zwei Berichten kontaktieren oder im Text zumindest darauf hinweisen müssen, dass der Betroffene nicht Stellung nehmen wollte bzw. für eine Stellungnahme nicht erreichbar war». Im selben Zusammenhang hat der Presserat festgehalten, dass die Zeitung nicht verpflichtet gewesen sei, in zwei Berichten über den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie sich auf Berichte von kanadischen Zeitungen stützte.
Der Presserat hatte sich mit dem Thema zu befassen, weil der als «Rütli-Bomber» bekannt gewordene Mann ihn angerufen und die Verletzung verschiedener Bestimmungen der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten geltend gemacht hatte. Von verschiedenen gerügten Punkten trat der Presserat aber nur auf das Thema der unterlassenen Quellennennung und der fehlenden Anhörung ein. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/25170.htm
Dienstag
25.08.2009



