Der Roman-Apachenhäuptling «Winnetou» darf weiterhin mit seinem deutsche Blutsbruder Old Shatterhand frei über die Prärie galoppieren: Auch der Karl-May-Verlag kann die Rechte am Namen des Indianerhäuptlings nicht für sich monopolisieren. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil eine Beschwerde abgewiesen, mit der sich eine mit dem Bamberger Verlag verbundene GmbH den exklusiven Markenschutz an der Bezeichnung Winnetou sichern wollte. Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, befand der BGH.
Hintergrund des Verfahrens ist der Mitte der 90er Jahre ausgestrahlte Fernsehfilm «Winnetous Rückkehr», mit dem der langjährige Winnetou-Darsteller Pierre Brice als Drehbuchautor und Hauptdarsteller die Geschichte des - im Roman gestorbenen - Indianers fortgeschrieben hatte und ihn als alten Mann zurückkehren liess. Der Karl-May-Verlag, der das literarische Erbe Karl Mays pflegt, setzte sich dagegen zur Wehr. Das Bundespatentgericht, das vor zweieinhalb Jahren den Markenschutz ebenfalls abgelehnt hatte, verglich Winnetou mit literarischen Figuren wie Don Quichote, Sherlock Holmes und Michael Kohlhaas. Juristisch kann sich der Verlag nun kaum noch gegen das Ausschlachten der Karl-May-Romane wehren, weil das Urheberrecht an den Werken bereits 1963 abgelaufen ist.
Freitag
06.12.2002