Für den eidgenössischen Datenschützer Hanspeter Thür stellt die Internetfahndung die «Ultima Ratio» dar. Sie dürfe nur bei schweren Delikten und wenn alle anderen Instrumente erfolglos bleiben eingesetzt werden. Zudem warnt Thür vor den Gefahren sozialer Online-Netzwerke. Der Datenschutzbeauftragte wies dabei vor allem auf die Gefahr hin, die Herrschaft über die eigenen Personendaten zu verlieren, wenn im Internet viele persönliche Informationen preisgegeben werden. Mit Empfehlungen an Nutzer, Anbieter und Behörden über den datenschutzkonformen Umgang mit Online-Diensten soll die Sicherheit verbessert werden.
Einer der Ratschläge an die Benutzer von sozialen Internetnetzwerken wie Facebook oder MySpace, die auf der Website des Datenschützers aufgeschaltet sind, lautet etwa: «Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung immer, ob Sie in einem Bewerbungsgespräch mit den entsprechenden Daten konfrontiert werden möchten - und zwar auch noch in zehn Jahren.» Zudem solle man sich über die Anbieter sowie deren Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre informieren und die eigenen Informationen und Fotos nur für einen beschränkten Personenkreis freigeben.
Zurückhaltung fordert der Datenschützer ausserdem bei der Internetfahndung. Diese sollte seiner Ansicht nach nur bei schweren Delikten und nur dann eingesetzt werden, «wenn andere Ermittlungsinstrumente nicht zum Ziel führen», wie Thür sagte. Es dürfe nicht sein, dass Personen damit an den Pranger gestellt würden. Dies gelte auch im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Sportanlässen. Bei polizeilichen Fahndungsmeldungen müssen laut Thür die betreffenden Daten spätestens nach der Verhaftung beziehungsweise wenn die gesuchte Person gefunden wurde, wieder vom Netz genommen werden.
Weiter verwies der Datenschutzbeauftragte in seinem Bericht darauf, dass Vereine oder Veranstalter von Sportanlässen Mitglieder- oder Teilnehmerdaten nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen weitergeben dürfen. Im Zusammenhang mit den Pensionskassen erinnerte Thür daran, dass es nicht datenschutzkonform sei, wenn eine Pensionskasse die persönlichen Ausweise ihrer Versicherten dem jeweiligen Arbeitgeber zuschicke, damit dieser sie verteile.
Montag
29.06.2009



