Ein ehemaliges Kadermitglied einer Schweizer Grossbank landete auf der «Watchlist» der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma. Nach erfolgreicher Klage vor dem Bundesgericht muss die Finma die Daten, welche «einzig auf Verdachtsmomenten beruhen», nun endgültig löschen.
Die Finanzmarktaufsicht führte in ihrer Datensammlung «Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung» einen Eintrag eines ehemaligen UBS-Kadermitglieds. Im Dezember 2012 stellte die Finma einen schweren Verstoss der Bank gegen das schweizerische Finanzmarktrecht fest.
In diesem Zusammenhang geriet auch der Mitarbeiter «X» auf die «Watchlist»: «Höchste Person nachweislich involviert in Zinssatzmanipulationen. UBS trennte sich von ihm», lautete der Eintrag. Nachdem «X» ein Einsichts- und Auskunftsgesuch stellte, wurde die Notiz abgeändert auf: «Es bestehen Hinweise, dass er über die Zinsmanipulation informiert war. UBS trennte sich von ihm.»
Schliesslich verlangte «X» von der Finma, dass sie die Daten vollumfänglich löscht. Daraufhin schlug die Finanzaufsicht folgende Änderung vor: «Es bestehen Hinweise, dass er über die Zinsmanipulation informiert war. Das Arbeitsverhältnis mit der UBS AG wurde im gegenseitigen Einvernehmen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beendet.»
In Anlehnung an das Datenschutzgesetz gelangte «X» zunächst erfolglos ans Bundesverwaltungsgericht. Das für ihn negative Urteil zog er danach weiter bis ans Bundesgericht. Die Lausanner Richter kritisieren nun in ihrem Urteil, das am Freitag veröffentlicht wurde, die mangelhafte Qualität der Finma-Daten.
Die Daten über «X» stammen demnach zu einem Grossteil aus dem früheren Gerichtsverfahren gegen die UBS, in dem der ehemalige Mitarbeiter selber gar nicht als Partei agierte. Daraus liessen sich «keine belegten Rückschlüsse auf sein eigenes Geschäftsverhalten ableiten», mahnte das Bundesgericht.
Das höchste Schweizer Gericht weiter: «Bei etlichen Unterlagen handelt es sich lediglich um E-Mails, in denen sein Name vorkommt. Weder stammen diese Daten aus einem rechtlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung innehatte, noch beruhen sie sonst wie auf zuverlässigen Quellen, womit sie nicht als erhärtet respektive glaubwürdig gelten können.»
Eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung solcher «Verdachtsmomente» gibt es allerdings im Finanzaufsichtsgesetz. Daher urteilte das Bundesgericht, dass die Daten aus der «Watchlist» gelöscht werden müssen.