Ein deutscher Detailhändler darf Prospekte, die mit Aktionsangeboten für Spirituosen werben, nicht mehr an Schweizer Haushalte verteilen. Das Bundesverwaltungsgericht unterstrich, dass das Werbeverbot für Alkohol auch für Angebote gelte, die nur im Ausland erhältlich sind.
Die Firma hatte seit Jahren Tausende Prospekte mit Angeboten an grenznahe Schweizer Haushalte verschickt. Die Prospekte enthielten unter anderem Werbung für die Spirituosen Baileys, Whiskey sowie Bacardi, die mit Aktionspreisen beworben wurden.
Gemäss Schweizer Alkoholgesetz ist es verboten, für Alkohol zu werben, weshalb die Eidgenössische Alkoholverwaltung im März 2012 dem deutschen Unternehmen die Verteilung der Prospekte untersagte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil nun das Verbot der Alkoholverwaltung.
Dass das Unternehmen von Deutschland aus werbe, spielt für das Gericht keine Rolle, es «sei unerheblich, dass die Abgabe der angepriesenen Ware nicht in der Schweiz erfolge und auch keine Lieferung in die Schweiz vorgesehen sei. Entscheidend sei, dass gezielt Schweizer Kundschaft angesprochen werde, der es aufgrund ihres Wohnortes möglich sei, eine Filiale zu erreichen und von den Sonderangeboten zu profitieren», heisst es im Urteil des St. Galler Gerichts.
Es gehe in erster Linie um den Schutz der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung und diese sei unabhängig davon gefährdet, ob der Alkohol nun im In- oder Ausland gekauft wurde. Das Gericht liess den Einwand des Detailhändlers nicht gelten, dass deutsche Mitbewerber ebenfalls solche Prospekte an Schweizer Haushalte verteilen würden.
Der Detailhändler kann den Entscheid nun noch an das Bundesgericht in Lausanne weiterziehen.