Der Bundesrat will die Verordnung zum Arbeitgesetz anpassen und die Arbeitszeiterfassung lockern. Dies dürfte die Verlage freuen, die im vergangenen Jahr von der Gewerkschaft Syndicom und des Branchenverbandes Impressum verzeigt wurden, weil sie die Arbeitszeiterfassung nicht regelkonform durchgeführt haben sollen.
Neu kann in einem Gesamtarbeitsvertrag festgehalten werden, dass die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit, die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage (soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen), die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr sowie die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge nicht mehr festgehalten werden müssen.
Voraussetzung für die Lockerung ist, dass Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten grösstenteils selber festsetzen können, dass sie über ein Bruttojahreseinkommen über 120 000 Franken verfügen und dass schriftlich individuell vereinbart wurde, dass auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet wird.
Weiter ist in der Vorlage des Bundesrates eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung vorgesehen. So kann die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten weitgehend selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss.