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Mittwoch
03.09.2003

Der Bundesrat lehnt den von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) vorgeschlagenen Medienartikel in der Bundesverfassung (BV) ab. Er sei aber bereit, die über die Verbilligung der Posttaxen praktizierte Presseförderung zu überprüfen und zu verbessern, wie er am Mittwoch in einer Medienmitteilung schreibt.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf und zum erläuternden Bericht für eine Verfassungsbestimmung zur Medienpolitik (Medienartikel; Art. 93a BV) vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass das von der SPK-N vorgeschlagene Presseförderungskonzept zu stark auf strukturerhaltende Massnahmen ausgerichtet ist, die wenig Chancen auf Erfolg haben. Dazu wären Mittel erforderlich, welche durch die öffentliche Hand nicht bereitgestellt werden können. Eine derart ausgebaute Unterstützung könnte zudem zu einer Abhängigkeit des journalistischen Schaffens vom Staat führen, was aus demokratischer Sicht problematisch werden könnte.

«Die anhaltende Tendenz zur Medienkonzentration birgt zwar die Gefahr der Akkumulation von Medienmacht in sich. Diese Entwicklung ist aber auch Ausdruck eines strukturellen Wandels, der letztlich das wirtschaftliche Überleben der Medien in einem stets härter werdenden Konkurrenzkampf ermöglicht und sicherstellt, dass die einzelnen Unternehmen über die nötige kritische Grösse und Wirtschaftskraft verfügen, welche für einen qualitativ hoch stehenden Journalismus notwendig sind», schreibt der Bundesrat weiter.

Der Bundesrat hat mehrmals die Bereitschaft signalisiert, das auf der Verbilligung der Posttaxen basierende Förderungskonzept zu überprüfen und zu optimieren. Er denke dabei aber nicht in erster Linie an Strukturerhaltung, sondern an Fördermassnahmen, welche den Kostendruck mildern und journalistische Leistungen ermöglichen, die bei einer reinen Marktfinanzierung nicht erbracht werden könnten. Inwiefern für eine solche moderate Presseförderung neue verfassungsrechtliche Grundlagen nötig seien, bedürfe einer vertieften Prüfung; diese muss nach Ansicht des Bundesrats aus einer gesamtheitlichen medienpolitischen Optik erfolgen und darf sich nicht an einer strukturerhaltenden Presseförderung orientieren.

Sollte sich erweisen, dass wirksame Massnahmen nur mit einer verfassungsrechtlichen Bundeskompetenz realisiert werden können, ist auch für den Bundesrat die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Verfassung denkbar.