Ein Urteil mit grosser Signalwirkung: Der frühere Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher und damit vor allem seine Managerin und Familie müssen Presseberichte über mögliche medizinische Massnahmen nach seinem Ski-Unfall dulden. Dies hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Zudem dürfen Medien nicht nur über bekanntgegebene Fakten des Gesundheitszustandes von Schumacher berichten, sondern diese auch sachlich kommentieren, entschied der BGH in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Der ehemalige Formel-1-Rennfahrer hatte sich am 29. Dezember 2013 bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zugezogen.
Der Unfall, der mit der Helmkamera Schumachers aufgezeichnet wurde, bestürzte weltweit Schumacher-Fans. Seitdem wird immer wieder über den Gesundheitszustand des Sportlers in den Medien berichtet.
So hatte die Zeitschrift «Super Illu» am 26. Juni 2014 über die Verlegung des zeitweise ins Koma gefallenen Schumachers in das Uniklinikum Lausanne und die dort behandelnde Ärztin berichtet. Grundlage des Artikels mit dem Titel «Schumis Engel» waren unter anderem Verlautbarungen von Schumachers Managerin Sabine Kehm. Die Zeitschrift spekulierte zudem über mögliche Therapien.
Das Burda-Blatt schrieb: «Berichte, dass Schumacher über die Augen mit seiner Frau Corinna kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt». Sicher sei nur, dass der Rennfahrer etwa Schlucken, Laufen und Sprechen neu lernen müsse.
Schumacher, oder besser gesagt seine Familie, klagte daraufhin auf Unterlassung. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt worden. Das Oberlandesgericht Köln gab dem ehemaligen Rennfahrer Recht.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun teilweise auf. Allerdings stelle die Aussage, wie Schumacher mit seiner Frau kommuniziere, und dass er alles neu lernen müsse, eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Solche konkreten Angaben über den Gesundheitszustand haben «in der Öffentlichkeit nichts zu suchen», rügten die Richter.
Zulässig sei dagegen die Berichterstattung über mögliche Behandlungsformen von Koma-Patienten gewesen, die sich auf Angaben von Schumachers Ärzten und seiner Managerin bezogen. Die Presse dürfe in ihrer Berichterstattung zu Prominenten nicht nur auf presse-mässige Verlautbarungen verwiesen werden, sie dürfe diese auch kommentieren, erklärte der BGH weiter.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe hier Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, so das oberste Gericht Deutschlands.