In einem Streit um den markenrechtlichen Schutz für die Form von Lego-Bausteinen hat das Bundesgericht das Zürcher Handelsgericht angewiesen, seinen Entscheid nochmals zu prüfen. Das Zürcher Handelsgericht hatte den Markenschutz ausgeschlossen, weil die Form der Lego-Steine als Ganzes dem vom Publikum erwarteten Wesen der Ware Spielbaustein entspreche. Konkret gab das Gericht der Firma Mega Bloks Inc., welche Lego-kompatible Klötze herstellt, Recht und erklärte die fünf schweizerischen Formmarken von Lego nichtig.
Das Bundesgericht hat die Berufung von Lego behandelt und heisst diese teilweise gut. Das Handelsgericht habe zu Unrecht angenommen, die hinterlegten Formen würden das Wesen der Ware Bausteine ausmachen. Das treffe zwar auf die Quaderform zu, jedoch nicht auf die Klemmwirkung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, ein absoluter Schutzausschluss komme somit nur in Betracht, wenn die beanspruchten Formen technisch notwendig seien. Das Zürcher Handelsgericht habe nun zu prüfen, ob anderen Herstellern eine andere Verbindungslösung als diejenige mit den aufgesetzten zylinderförmigen Noppen zugemutet werden könne. Ist dies nicht der Fall, ist ein Schutz der Form ausgeschlossen.
Falls ja, ist gemäss Bundesgericht zu prüfen, ob sich die an sich zum Gemeingut zählende Form der Lego-Bausteine im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal durchgesetzt hat. Nur in diesem Fall wäre ein Markenschutz für die Lego-Form möglich.
Donnerstag
28.08.2003