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Sonntag
07.12.2014

Medien / Publizistik

Der Fall des tragischen Badeunfalls spielte sich am 8. August 2011 ab: Die damals 17-jährige B. A. weilte bei ihrem leiblichen Vater und ging um 17 Uhr schwimmen in die U., wie das Gericht schreibt, und «ertrank aus ungeklärten Gründen».

Dann berichtete die Zeitung E. über den Badeunfall. Der Bericht mit der Schlagzeile beruhte auf einem Interview mit dem Vater des Mädchens. Dabei wurde der Name genannt und Fotos des Mädchens publiziert. Soweit das Geschehen zum Fall.

Trotz intensiven Recherchen bei Dokumentationen und im Internet konnte der Klein Report nicht eruieren, in welcher Zeitung dieser Unfall mit Todesfolge veröffentlicht worden war. Es scheint also keine grosse Öffentlichkeit hergestellt worden zu sein.

Trotzdem verklagte die Mutter vor dem St. Galler Kantonsgericht den Verlag der Zeitung wegen des Persönlichkeitsschutzes. Das Gericht ging nicht auf die Klage ein. Die Beschwerdeführerin zog den Fall ans Bundesgericht. 

Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne - unter dem Präsidium von Bundesrichter Nicolas von Werdt - wies die Beschwerde nun ebenfalls ab und erklärte in einer längeren Begründung, warum das Veröffentlichen des Namens keinen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Lausanner Richter zeigten jedoch Nachsicht bei den Gerichtskosten, welche die Beschwerdeführerin hätte zahlen müssen, und fordern diese nicht ein.

Das Bundesgericht stützte im übrigen die Argumentation des Kantonsgerichts St. Gallen und begründete dies abschliessend: «Im Anwendungsbereich von Art. 28 ZGB anerkennt die Rechtsprechung in gewissem Umfang ein Recht auf Vergessen (BGE 109 II 353 E. 3 S. 356; 111 II 209 E. 3c S. 213 f.), das die Angehörigen eines in seiner Persönlichkeit verletzten Verstorbenen unter den hiervor (E. 3) umschriebenen Voraussetzungen geltend zu machen berechtigt sind (BGE 109 II 353 E. 4a S. 359 f.).»

Das Gericht schrieb weiter: «Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich auch aus einem allfälligen Recht auf Vergessen nichts zugunsten ihres Feststellungs- und Löschungsbegehrens.»

Der Verlag wurde durch Rechtsanwalt Matthias Schwaibold in Lausanne vertreten; er ist bekanntlich für Medienunternehmen tätig.