Das Bundesgericht hat einen Anzeigensteller in der Affäre um das Cover des Eizenstat-Buches «Imperfect Justice» abblitzen lassen. Er kann sich nicht dagegen beschweren, dass die Bundesanwaltschaft (BA) seiner Anzeige keine Folge geleistet hat. Die BA hatte der Anzeige im letzten Februar keine Folge geleistet, soweit sie einen «tätlichen Angriff auf Schweizerische Hohheitszeichen» im Sinne von Artikel 270 des Strafgesetzbuches (StGB) betraf. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nun nicht eingetreten. Der Anzeiger sei von der behaupteten Straftat nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes betroffen und damit nicht zur Beschwerde legitimiert, hielt es fest. Von Artikel 270 StGB geschütztes Rechtsgut sei die Ehre und die Autorität des Staates. Die Interessen des Einzelnen würden dagegen nicht direkt berührt.
Im übrigen habe die BA einen Verstoss gegen die fragliche Norm zu Recht verneint: Die Straftat könne gemäss Wortlaut nur an einem Hoheitszeichen verübt werden, dass «von einer Behörde angebracht» worden sei. Der Gebrauch der Fahne durch einen Einzelnen auf dem Umschlag seines Buches falle damit nicht unter Artikel 270 StGB. Der Buchumschlag von «Imperfect Justice» des Ex-US-Unterstaatssekretärs Stuart Eizenstat zeigt ein Hakenkreuz aus Goldbarren auf einer Schweizer Fahne.
Zahlreiche Personen reichten wegen dem Cover bei der BA Anzeige ein. Soweit diese Artikel 270 StGB betraf, leistete ihr die BA keine Folge. Zur Beurteilung eines möglichen Verstosses gegen das Wappenschutzgesetz aus dem Jahr 1931 leitete sie das Dossier an die Genfer Justiz weiter. Anfang April ordnete der Genfer Staatsanwalt Daniel Zappelli provisorisch die Beschlagnahmung der umstrittenen Buchumschläge in der ganzen Schweiz an. Die Schweizer Behörden hatten Mitte Dezember beschlossen, auf rechtliche Schritte in den USA zu verzichten. Vergleiche: Eizenstat-Buchumschlag soll Wappenschutzgesetz verletzen
Dienstag
06.05.2003