Content:

Donnerstag
24.04.2008

Das Nachrichtenmagazin «10 vor 10» des deutschsprachigen Schweizer Fernsehens (SF) hat mit einem Bericht über das Schweizer Therapiezentrum «Fuente Alamo» in Spanien die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Dies hält das Bundesgericht in einer am Donnerstag publizierten Stellungnahme fest. Ein weiterer «10 vor 10»-Beitrag zum gleichen Thema sei hingegen korrekt gewesen.

Thema der beiden «10 vor 10»-Beiträge vom 4. und 8. August 2006 waren angebliche Missstände in der Drogenstation. Im Mittelpunkt standen der Tod eines Patienten nach einer Gasexplosion und Vorwürfe, die gegen die Therapiestation und deren Leiterin unter anderem zur Medikamentenabgabe erhoben wurden. Eine Beschwerde gegen den ersten Beitrag wurde von der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) abgewiesen. In Bezug auf den zweiten Beitrag stellte die UBI hingegen eine Verletzung des Programmrechts fest, weil die Betroffenen nicht sachgerecht hätten Stellung nehmen können.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der SRG und diejenige der Gegenseite abgewiesen und die UBI-Entscheide bestätigt. Laut dem Urteil wurde die Therapiestation im ersten Beitrag nicht «in die Pfanne gehauen». Mit dem zweiten Beitrag seien dagegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt worden. Für Zuschauer, die den ersten Beitrag nicht gesehen hätten, sei darin ein negatives Bild gezeichnet worden, das sie nicht hätten relativieren können. Von den positiven Stimmen der Patienten der Station im ersten Beitrag sei im zweiten keine Rede mehr gewesen.