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Mittwoch
02.12.2009

Auch am Arbeitsplatz darf das Personal mit Video überwacht werden; zu diesem Beschluss kommt das Bundesgericht in Lausanne. Die Klage einer Zürcher Bijouterie, die in einem Fall von vermuteter Geldunterschlagung eine Videokamera installiert hatte, wurde vom Zürcher Obergericht abgelehnt. Grund: Videoüberwachung sei als Beweismittel nicht zugelassen. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter Präsident Dominique Favre hiess nun die Klage gut und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids samt Neubeurteilung des Falles, wie das Bundesgericht in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zur Videoüberwachung bekannt gibt.

Was war geschehen: Eine Angestellte in einem Zürcher Bijouteriegeschäft wurde aufgrund der Videoaufnahme verdächtigt, sich an der Kasse vergriffen zu haben. Ein Fehlbetrag von 1350 Franken machte die Firmeninhaber stutzig, und sie erstatteten Anzeige gegen die Angestellte. Die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte diese visuelle Beweisführung nicht akzeptieren und stellte das Verfahren ein. Auch das kantonalzürcherische Obergericht liess die Videoüberwachung nicht zu, was die Bijouteriefirma dazu veranlasste, den Fall vor die Lausanner Richter zu bringen.

Eine Videoüberwachung in einem Ladenlokal diene auch als Prävention vor Dieben und sei nicht ausschliesslich zur Kontrolle des Personals gedacht, begründeten die Bundesrichter weiter. Sie zeigten sich auch erstaunt darüber, dass ein solch «heikles Thema» wie Videoüberwachung nur in einer Bundesrats-Verordnung geregelt ist. Die Richter waren aber auch der Meinung, dass der «Arbeitgeber verpflichtet ist, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind». Auch die persönliche Integrität der Arbeitnehmer müsse geschützt sein, so das Fazit des Bundesgerichts.