Auf dem Fernsehsender Star TV gezeigte Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos aufs Handy sind unzulässig. Das Bundesgericht hat am Freitag bestätigt, dass solche Werbesendungen jugendgefährdend sind und damit das Programmrecht verletzen. Der Privatsender Star TV hatte nach Mitternacht täglich das erotische Programm «Lovers TV» ausgestrahlt. Zuvor wurde jeweils der Hinweis eingeblendet, dass die Sendung für unter 16-Jährige nicht geeignet sei. In den Werbeblöcken wurden Spots ausgestrahlt, die das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy anpriesen.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) kam bereits 2006 zum Schluss, dass die beanstandeten Spots unzulässig seien. Sie würden unsittliche, entwürdigende und jugendgefährdende Inhalte verbreiten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes darstellen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde von Star TV abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern liegen die Spots jenseits des «rundfunkrechtlich in erotischer Hinsicht» Zulässigen. Im Bild würden unzweideutig verschiedene sexuelle Praktiken gezeigt.
Die Spots seien insgesamt geeignet, die ethische Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, hält das Bundesgericht weiter fest. Der Eingriff in die Wirtschafts- und Meinungsäusserungsfreiheit von Star TV sei damit im öffentlichen Interesse und auch verhältnismässig, zumal nicht jegliche Werbung für an sich zulässige weiche Pornografie verboten werde. Unabhängig vom UBI-Verfahren hatte das Bezirksgericht Zürich im Herbst 2006 den Geschäftsführer von Star TV wegen der Spots für Pornografie zu 2500 Franken Busse verurteilt, zwei Anbieter zu je 5000 Franken. Sie hätten in Kauf genommen, dass sich auch Minderjährige die Pornos als MMS auf ihre Handys laden könnten.
Star TV mit Sitz in Schlieren liess verlauten, dass man den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis nehme. Das Lausanner Gericht sei der strengen Auffassung der UBI gefolgt, wonach die geprüften Werbespots in ihrer konkreten Form das rundfunkrechtliche Sittlichkeitsgebot tangierten. Dabei wird in der Mitteilung von Star TV auf die Abweichung des Bundesgerichts hingewiesen: In der Auffassung, jede Werbung für Adult-Dienstleistungen via MMS sei grundsätzlich unzulässig, weil portable Kommunikation in erster Linie ein jugendliches Publikum anspreche, habe das Bundesgericht anders entschieden. Für die Einhaltung des Jugendschutzes beim Herunterladen der beworbenen Sequenzen, so die Lausanner Richter, sei nicht der Programmveranstalter, sondern der Anbieter verantwortlich. Star TV hat die Sendung «Lovers TV» bereits seit längerem abgesetzt.
Samstag
02.06.2007