Der durch die ETH Zürich betriebene Dokumentenlieferdienst verletzt das Urheberrecht laut Bundesgerichtsentscheid nicht. Die Bibliotheken der Hochschule dürfen weiterhin auf Anfrage einzelne Aufsätze aus wissenschaftlichen Zeitschriften einscannen und per E-Mail an ihre Benutzer verschicken.
Dies gab das Bundesgericht am Donnerstag in einer Medienmitteilung bekannt. Es revidiert damit das Urteil des Zürcher Handelsgerichts, das die Klage mehrerer Verlage auf Urheberrechtsverletzung im April gutgeheissen hat.
Das Kopieren beziehungsweise Scannen von einzelnen Beiträgen aus Zeitschriften einer Bibliothek ist laut Urheberrecht zum Eigengebrauch gestattet. Eine solche Vervielfältigung darf auch durch Dritte, wie Bibliotheksangestellte, erfolgen.
«Der anschliessende Versand durch die Bibliothek an den Besteller stellt keine Handlung dar, die urheberrechtlich von Bedeutung wäre und bedarf damit keiner Erlaubnis. Ob der Versand per Post oder E-Mail erfolgt, spielt dabei keine Rolle», hält das Bundesgericht in der Urteilsbegründung fest.