Führt ein Gericht Vergleichsgespräche mit den Kontrahenten eines Zivilprozesses, haben Journalisten keinen Zutritt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer «Republik»-Journalistin abgewiesen.
Solche Vergleichsgespräche unterstünden nicht dem Prinzip der Justizöffentlichkeit, «da sie nicht Teil der rechtssprechenden Tätigkeit des Gerichts bilden», begründete das Bundesgericht seinen am Montag publizierten Entscheid.
Das Arbeitsgericht Zürich hatte 2018 eine akkreditierte Gerichtsberichterstatterin des Online-Magazins «Republik» von den Vergleichsgesprächen ausgeschlossen, die im Anschluss an eine Hauptverhandlung stattfanden. Den Beschluss focht die Journalistin beim Obergericht des Kantons Zürich an, dass die Beschwerde abwies.
Die höchste Instanz bestätigte nun dieses Urteil. Zwar sind laut Artikel 30 der Bundesverfassung «Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung» öffentlich. Doch damit seien nicht alle Etappen eines Verfahrens gemeint: «Vielmehr bezieht sich der Begriff der Gerichtsverhandlung einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander vor Gericht gegenüberstehen und Einvernahmen vorgenommen, Beweise abgenommen und Plädoyers gehalten werden», so das Bundesgericht weiter.
Erfasst seien ausschliesslich Verfahrensabschnitte, die «Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch ein Urteil» bilden. Dazu gehörten Vergleichsgespräche nicht, weil sie auf eine «einvernehmliche Beilegung der Streitsache» abzielten. Das Gericht sei hier nur Vermittlerin, nicht mehr Rechtssprecherin.