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Mittwoch
12.02.2003

Im Bund soll künftig öffentlich sein, was nicht ausdrücklich geheim ist. Mit diesem Grundsatz hat der Bundesrat am Mittwoch seine Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) verabschiedet. Vom Systemwechsel - heute gilt: Alles, was nicht ausdrücklich öffentlich ist, ist geheim - verspricht er sich mehr Transparenz und Vertrauen. Das BGÖ solle zu einem Kulturwandel in der Verwaltung führen - hin zu einer Kultur der Transparenz, sagte Bundesrätin Ruth Metzler vor den Medien. Die Kommunikation zwischen Staat und Bürger werde verbessert und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung gestärkt. Das Öffentlichkeitprinzip gilt für die Bundesverwaltung und für Organisationen wie SBB, Post, Pro Helvetia oder Nationalfonds. Ausgenommen sind die Nationalbank, die Bankenkommission, die Kranken- und Unfallversicherer, Stellen der AHV, der IV und der Arbeitslosenversicherung.

Die Auswirkungen sind klar: Jede Person erhält ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Ein besonderes Interesse an der Information muss man nicht nachweisen. Freigegeben werden laut Luzius Mader vom Bundesamt für Justiz etwa Expertenberichte und nach dem Bundesratsentscheid Akten der verwaltungsinternen Ämterkonsultation. Das Zugangsrecht kann nur zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen beschränkt oder verweigert werden. Der Zugang wird namentlich verweigert, wenn die freie Meinungsbildung einer Behörde beeinträchtigt würde. Eingeschränkt wird das Öffentlichkeitsprinzip bei einer möglichen Verletzung der Privatsphäre oder von Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen. Die Behörde könne aber die Einsicht in Dokumente nicht einfach verweigern, sie müsse ihren Entscheid rechtfertigen, sagte Mader. Wird der Zugang nicht wie gewünscht gewährt, kann man sich an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden, beziehungsweise steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen.