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Mittwoch
18.12.2013

Medien / Publizistik

Der Schweizer Presserat hatte abzuklären, ob die Westschweizer Konsumentenzeitschrift «Bon à Savoir» einen Mitarbeiter gezwungen hat, Gefälligkeitsartikel für die Volksinitiative «Pro Service Public» zu schreiben, und ob sie ihn entlassen hat, weil er sich deshalb beim Presserat beschwert hatte. Für den Rat ist weder das eine noch das andere bewiesen, darum wird die Beschwerde abgewiesen, wie aus Bern am Dienstag berichtet wird.

Im März 2012 lancierte «Bon à Savoir» zusammen mit anderen Konsumentenzeitschriften die Volksinitiative «Pro Service Public». Seither berichtet die Zeitschrift in jeder Ausgabe darüber. Ende Juni 2013 beschwerte sich ein Mitarbeiter von «Bon à Savoir» beim Schweizer Presserat über die einseitige Berichterstattung zugunsten der Initiative. Der Beschwerdeführer, der nach den Sommerferien entlassen wurde, stellt insbesondere zur Diskussion, ob der Verleger einen Journalisten zwingen könne, derartige Artikel zu schreiben.

Die Chefredaktorin von «Bon à Savoir» erwiderte, die Artikel über die Volksinitiative würden von einer Gruppe von Freiwilligen geschrieben, der auch der Beschwerdeführer zunächst angehört habe. Seinen Wunsch, aus der Gruppe auszutreten, habe man innert kurzer Frist respektiert. Zudem sei «Bon à Savoir» seit jeher auch politisch aktiv gewesen. Schliesslich habe die Entlassung des Beschwerdeführers nichts mit der Presseratsbeschwerde zu tun, sondern liege vielmehr an andauernden Meinungsverschiedenheiten über die redaktionelle Ausrichtung von «Bon à Savoir».

Der Presserat weist die Beschwerde zurück, weil «die Berichte über die Volksinitiative keine reinen PR-Texte» seien und zudem mit dem entsprechenden Logo gekennzeichnet waren. Für die Leserschaft sei erkennbar, dass es um eine politische Kampagne gehe. Der Beschwerdeführer unterlasse es zudem, seinen Vorwurf zu belegen, wonach er gezwungen worden sei, Texte zugunsten der Initiative zu schreiben. Weiter wäre es empfehlenswert, wenn «Bon à Saovir» die redaktionelle Linie in einem Redaktionsstatut festhielte, schreibt der Presserat in seiner Begründung.