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Dienstag
07.01.2014

Medien / Publizistik

«Blick Online» ist vom Presserat wegen einer Bildstrecke über die Auseinandersetzungen zwischen Mursi-Anhängern und der Polizei gerügt worden. Der Presserat hat eine Beschwerde gegen zwei Fotos, auf denen Tote abgebildet wurden, teilweise gutgeheissen.

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass «Blick Online» mit der Veröffentlichung der beiden Bilder die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung» verletzt habe. Es sei ein absolutes Tabu, Bilder von Toten zu veröffentlichen. Dies gelte erst recht, wenn Gesichter erkennbar seien.

Auf dem ersten Bild ist gemäss dem Presserat ein Raum zu sehen, in dem an die 20 tote Menschen auf dem Boden aufgereiht liegen. Dahinter stehen Menschen, die diskutieren und die Toten begutachten. Das zweite Bild fokussiert auf eine Person, die am Boden liegt und sehr wahrscheinlich tot oder zumindest sehr schwer verletzt ist, und auf eine Person, die neben dem vermutlich Toten sitzt und mit leerem Blick in die Weite starrt.

Es sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein absolutes Tabu, Bilder von Toten zu veröffentlichen, so der Presserat in seinen Erwägungen. Es sei jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Bilder von Verstorbenen, selbst wenn sie im Rahmen einer öffentlichen Trauerfeier zugänglich gemacht werden, dürften bei einer Publikation durch die Medien beispielsweise nicht herausgehoben werden.

Beim ersten Bild kommt der Presserat zum Schluss, dass «das Bild aus Ägypten zusammen mit dem Text jedoch einen Informationswert» habe, denn es zeige eindrücklich, «wie martialisch dieser Konflikt war/ist». Beim zweiten Bild kommt der Rat allerdings zu einem anderen Schluss.

«Demgegenüber fokussiert das zweite Bild (…) in einer die Privatsphäre verletzenden Art und Weise auf einzelne Personen», heisst es. «Mit der Publikation des Bildes hat die Redaktion von `Blick Online` die erforderliche Rücksicht und Zurückhaltung gegenüber Personen vermissen lassen, die sich offensichtlich in einer Notlage befinden. Soweit zudem davon auszugehen ist, dass der Mann am Boden tot ist, wird auch das Recht auf Totenruhe missachtet.»

Nach Auffassung des Presserats hat die Redaktion auch «zu wenig sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung über den blutigen Konflikt und der Achtung der Menschenwürde der Abgebildeten abgewogen». Die Personen würden «zu Objekten degradiert und die sensationelle Wirkung wird mithin über den Respekt der Menschenwürde gestellt».

Auch, weil es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Bild mit einem vergleichbaren Informations- und Symbolgehalt zu veröffentlichen, das nicht auf erkennbare Personen fokussiert, hiess der Presserat die Beschwerde bezüglich des zweiten Bildes gut.