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Sonntag
05.11.2017

Medien / Publizistik

Der Schweizer Presserat rügt den «Blick», weil er verschiedene Bewohner und Bewohnerinnen eines Alters- und Pflegeheims ohne deren Einwilligung abbildete und mit Namen und Herkunftsort identifizierte. Der entsprechende Journalist hatte lediglich die Einwilligung des Heimleiters eingeholt.

Der «Blick» veröffentlichte im April einen Artikel, in dem das Boulevardblatt über ein auf Demenzkranke spezialisiertes Heim in Thailand berichtete, in dem Schweizer Pensionäre ihren Lebensabend verbringen.

Darin wurden mehrere Gäste des Heims abgebildet und mit Namen und Herkunftsort identifiziert. Der Lebenspartner einer der Abgebildeten erhob daraufhin beim Presserat Beschwerde. Er beschwerte sich darüber, dass die Betroffene einer Abbildung nie zugestimmt hatte – ihre Privatsphäre sei dadurch verletzt worden.

In ihrer Antwort argumentierten Vertreter des «Blicks» umgekehrt, dass der Heimleiter dem Bericht über das Heim und dessen Insassen ausdrücklich zugestimmt habe. Die Privatsphäre der Frau sei «allein schon mit der Zustimmung des Heimleiters zur Berichterstattung über das Heim geöffnet worden», so die Argumentation.

Ganz anders sieht dies der Presserat: In seiner Stellungnahme schreibt er, dass die «pauschale Zustimmung» eines Heimleiters nicht genüge, um die Privatsphäre einzelner ihm anvertrauter Menschen aufzuheben. Das könnte der Heimleiter nur, wenn er dafür ausdrücklich bevollmächtigt wäre.

Die Journalisten hätten deshalb entweder die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen oder bei Urteilsunfähigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einholen müssen.