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Dienstag
06.04.2021

Medien / Publizistik

Hat die Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der «Gruppe Gundula» als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin (…) daran teilzunehmen, urteilt das Bundesgericht über die Journalistin Jana Avanzini...(© J.A.)

Hat die Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der «Gruppe Gundula» als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin (…) daran teilzunehmen, urteilt das Bundesgericht über die Journalistin Jana Avanzini...(© J.A.)

Begonnen hat alles Ende Mai 2017: Weil die Journalistin Jana Avanzini, die damals für das Zentralschweizer Onlinemagazin Zentralplus gearbeitet hat, in die besetzte Villa der Bodum AG in Luzern eintrat und über die Besetzung berichtete, wurde sie mit einem Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs eingedeckt.

Das Online-Magazin ging gegen den dänischen Multimillionär Jørgen Bodum, Besitzer des Grundstücks und des Küchenherstellers Bodum, durch alle Instanzen und erhielt nun vor Bundesgericht recht, dass die Journalistin keine «Hausbesetzerin» sei.

«Sie hat die fragliche Liegenschaft nicht mit dem Vorsatz betreten, an der Hausbesetzung der ‚Gruppe Gundula‘ als Mittäterin massgeblich mitzuwirken oder als Gehilfin (…) daran teilzunehmen», zitiert Zentralplus am Donnerstag aus dem Urteil.

Die Journalistin habe das fremde Grundstück mit der Absicht betreten, über die Vorgänge im Haus eine Reportage zu schreiben. «Sie hat sich nicht an der Straftat beteiligt, auf die sich die Strafanzeige des Multimillionärs Jørgen Bodum bezogen hat. Und damit gibt es keine Grundlage mehr für eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs», zitiert Zentralplus aus dem höchstrichterlichen Entscheid.

Das erstinstanzliche Gericht, das Luzerner Bezirksgericht, hatte der Journalistin nicht zugestanden, dass sie in sogenannter «Wahrnehmung berechtigter Interessen» gehandelt habe, wie der Klein Report damals berichtete.

Der Einzelrichter räumte zwar ein, dass das Schicksal der lange Zeit leerstehenden Villa in Luzern zu einem politischen Thema geworden sei. Doch habe der Artikel von Jana Avanzini keine neuen Informationen enthalten und lediglich die Atmosphäre unter den Bewohnern des Gebäudes beschrieben, wie der Richter seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs damals begründete.

Das Bundesgericht meint dazu milde, dass das Kantonsgericht noch davon ausgegangen sei, «dass sich die Strafanzeige nicht nur auf Besetzerinnen, sondern auf alle Personen bezieht, welche die Liegenschaft betraten – ‚aus welchem Grund auch immer‘», zitiert Zentralplus aus dem Urteil.

Die Lausanner Richterinnen und Richter stellen nun aber klar, dass eine Strafanzeige nur auf Personen ausgeweitet werden kann, die an der «Ausführung der Haupttat», in diesem Fall der Hausbesetzung, beteiligt waren.

Dass dieser Fall ein fünf Jahre lang dauernder juristischer Kampf geworden ist, hat auch mit einer gewissen Klassenjustiz in der Schweiz zu tun. Denn der Multimillionär Jørgen Bodum, dessen Firma den Hauptsitz in der Schweiz hat, hat auch klar gemacht, dass mit Nachdruck und Härte gegen Besetzer vorgegangen werden muss. Nach dem Motto: Geld spielt keine Rolex.

Schon im Mai 2017 hat der Klein Report den Anwalt der Bodum AG, Reto Marbacher, dazu befragt. Denn in einem Brief an die Staatsanwaltschaft hat Anwalt Marbacher argumentiert, dass die Medien von der illegalen Hausbesetzung gewusst hätten und es kein öffentliches Interesse gäbe, um für eine Berichterstattung das Grundstück zu betreten.

Der Anwalt versteckte sich gegenüber dem Klein Report hinter der Floskel, zum laufenden Verfahren keine Äusserungen machen zu wollen. Diese Floskel bemühen auch Anwälte von Medienhäusern gerne, wenn es zu Ungunsten ihrer Position läuft. Nützt es aber, werden die eigenen Medien mit Informationen geflutet.

Bodum-Anwalt Reto Marbacher schob dann im Klein Report doch noch nach: «Nur so viel im Grundsatz: Freie und unabhängige Berichterstattung wie auch das öffentliche Interesse erfordern keineswegs, dass sich Journalisten ohne Einwilligung auf ein Grundstück und sogar in ein besetztes Haus begeben.»

Anmerkung der Redaktion des Klein Reports, der oft investigativ in der eigenen Branche unterwegs ist und deshalb ab und an mit klagewütigen Anwälten zu tun hat: Ein Blick ins schweizerische Medienstrafrecht bezüglich Verantwortlichkeit, der sogenannten Kaskadenhaftung, zeigt im Impressum deutlich die Körperschaft und gesetzlich Verantwortlichen.

Auf Wunsch vieler ausgezeichneter Journalistinnen und Journalisten verzichten wir im Klein Report deshalb auf permanente Kürzel, um diese vor bösartigen Attacken und beruflichen Nachteilen zu schützen. Deshalb gilt logischerweise: red.