Neu kann sich das Publikum bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auch über SRG-Inhalte beschweren. Die UBI ist neu - das heisst seit dem Inkrafttreten des revidierten Radio- und Fernsehgesetzes am 1. Juli 2016 - auch für Beschwerden gegen Online-Inhalte und weitere publizistische Angebote der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG zuständig.
Dazu gehören beispielsweise publizistische Angebote wie der Teletext und die Informationsplattform Swissinfo, teilte die UBI mit.
Bis anhin war die UBI ausschliesslich für die Behandlung von Beschwerden gegen Radio- und Fernsehprogramme schweizerischer Veranstalter zuständig. Es konnten ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen und die Verweigerung des Zugangs zum Programm beanstandet werden.
Das Verfahren entspricht weitgehend demjenigen für Radio- und Fernsehsendungen. Innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung der Publikation oder nach der Ablehnung eines Begehrens um Zugang kann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden.
Die Ombudsstellen vermitteln zwischen den Beteiligten und orientieren in einem Bericht über die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Nach Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle kann Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Diese hat zu beurteilen, ob das einschlägige Rundfunkrecht verletzt wurde. Dazu gehören insbesondere die Informationsgrundsätze wie das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte wie zum Beispiel Schutz der Menschenwürde, des Diskriminierungsverbots und der Schutz Minderjähriger.
Was bringt nun diese Gesetzesänderung mit sich? Antwort: eine Erweiterung der Beschwerdelegitimation vor der UBI. Bei persönlicher Betroffenheit sind neu sowohl in- wie auch ausländische Personen beschwerdebefugt. Nach wie vor beschränkt auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht respektive mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bleibt die Beschwerdelegitimation bei der Popularbeschwerde.