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Dienstag
18.06.2002

Die Nennung des vollen Namens und der Abdruck eines Fotos einer verurteilten Mörderin mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in einem Bericht über den ersten Hafturlaub der Mutter verletzt die Privatsphäre der beiden Mädchen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufnahmen auf Wunsch der Mädchen und mit Einwilligung der Mutter geschahen. Medienschaffende sind in einem solchen Fall verpflichtet, das Wohl der Kinder über kurzsichtige Wünsche zu stellen. Es ist zudem berufsethisch zumindest problematisch, einer Strafgefangenen im voraus ein Informationshonorar von 200 Franken für ein Interview anzubieten. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme gelangt. Der Text im Wortlaut: http:// www.presserat.ch/15530.htm