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Dienstag
18.08.2009

Die auf Schweiz 5 (ehemals U1) ausgestrahlte Fernsehsendung «Erotic Night» hat eine Beschwerde eingefangen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schreibt: «Bei den beanstandeten Sequenzen handelt es sich um Ausschnitte aus dem 2002 erschienenen Film `Ken Park`, zu dessen Entstehen der umstrittene amerikanische Independent-Filmer Larry Clarke eine massgebliche Rolle spielte. In den in der Sendung `Erotic Night` vom 14./15. November 2008 gezeigten Szenen von `Ken Park` ist insbesondere ein rund 15-jähriger Jugendlicher bei sexuellen Kontakten mit einer deutlich älteren Frau und ein kleines Mädchen vor einem Fernseher zu sehen, in dem ein Pornofilm läuft. Vor ihm sind überdies zwei nackte Puppen, die mit gespreizten Beinen auf einem Tisch sitzen.»

Das Radio- und Fernsehgesetz untersage unter anderem Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Die Bestimmung bezwecke «neben dem Schutz grundlegender kultureller Werte vor allem auch die Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen», schreibt die Beschwerdeinstanz in einer Mitteilung vom Dienstag dazu. «Die UBI trägt bei der Beurteilung dem gesellschaftlichen Wertewandel bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung. Gemäss ihrer Rechtsprechung dürfen Darstellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen», heisst es weiter.

Bei der Beurteilung der beanstandeten Szenen habe es keine Rolle gespielt, ob der Film «Ken Park», welcher Kindsmissbrauch mit teilweise drastischen Bildern thematisiere, filmkulturell allenfalls von Bedeutung sei. «Aufgrund der gezeigten Szenen war es für das Publikum nämlich nicht möglich, sich ein Bild über den Film als Ganzes zu machen», so die UBI. In der TV-Sendung stünden erotische Darstellungen wie inszenierte Bilder von Körpern und sexuellen Praktiken im Vordergrund, und die Gesprächssequenzen seien für das Publikum gar nicht hörbar. Die Sendung diene ausschliesslich der erotischen Unterhaltung. «In diesem Kontext stellen der Jugendliche und das kleine Mädchen in den beanstandeten Szenen Sexobjekte für Erwachsene mit entsprechenden Neigungen dar.» Die entwürdigenden Szenen erfüllen den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig gutgeheissen.

Keine rechtliche Folge habe für den privaten Fernsehsender dagegen der Umstand, dass die Kennzeichnung der Sendung «Erotic Night» als jugendgefährdend nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach. «Erfolgt eine solche nämlich mit optischen Mitteln, muss diese während der ganzen Sendedauer erkennbar sein und nicht nur am Anfang und nach Werbeblöcken. Die Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Fernsehsendungen ist Bestandteil des rundfunkrechtlichen Jugendschutzes. Selbst eine korrekte Kennzeichnung der Sendung als jugendgefährdend hätte aber vorliegend nichts an der Beurteilung geändert, wonach die beanstandeten Szenen aus dem Film `Ken Park` sittenwidrig sind», schliesst die UBI.

Schweiz 5 habe Massnahmen getroffen, um entsprechende Rechtsverletzungen bei Erotiksendungen in Zukunft zu vermeiden.