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Dienstag
02.09.2003

Was darf eine Kolumne und wo hört der Scherz auf? Das war eine der Fragen, die der Schweizer Presserat im Zusammenhang mit einer Blocher-Kolumne, die letzten April im «Tages-Anzeiger» erschienen war, zu behandeln hatte. Redaktionen sind berufsethisch für den Abdruck von Kolumnen zwar verantwortlich, so der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme, unabhängig davon, ob diese von Berufs- oder Nichtjournalisten stammen. Doch die Prüfungspflicht der Redaktionen beschränke sich «auf offensichtliche Verstösse».

Blocher prangerte in seiner Kolumne «Vetternwirtschaft» zwischen Politik und Wirtschaft anhand von Beispielen von Politikern der «faulen Konkordanz aus FDP, CVP und SP» an. Unter anderem warf er einem Zürcher Bildungspolitiker vor, gleichzeitig der kantonalen Bildungskommission angehört und Staatsaufträge ausgeführt zu haben. Der Betroffene wies den Vorwurf als unwahr zurück und beschwerte sich schliesslich beim Presserat.

Die Redaktion hat nach Feststellungen des Presserats zwar dafür zu sorgen, dass sich auch Kolumnen innerhalb der fundamentalen journalistischen Standards bewegen. Analog zur Bearbeitung von Leserbriefen beschränke sich die Prüfungspflicht allerdings auch bei Kolumnen und weiteren redaktionsexternen Texten auf offensichtliche Verstösse gegen berufsethische Normen. Die berufsethischen Normen des Journalistenkodexes richteten sich ausschliesslich an Berufsjournalisten, nicht jedoch an Autoren von Leserbriefen, Kolumnen oder ähnlicher Beiträge von Nichtjournalisten. Der Redaktion des «Tages-Anzeigers» könne somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Behauptung Blochers nicht als offensichtlich unwahr erkannte.