Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde der SRG SSR idée suisse gegen ein Bundesgerichtsurteil abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein Beitrag über Medikamente im «Kassensturz». Die Sendung des Schweizer Fernsehens DRS vom 20. April 1993 zeigte einen Beitrag, der auf nachteilige Wirkungen von Combi-Schmerzmitteln am Beispiel eines bekannten Medikamentes hinwies. Die Herstellerfirma hatte ein Ausstrahlungsverbot erwirkt. Der «Kassensturz» deckte darauf die entsprechende Sequenz ab, wies jedoch auf das Verbot hin. Zudem nannte der damalige «Kassensturz»-Chef Urs P. Gasche das Medikament in der Moderation. Daraufhin klagte die Herstellerfirma beim Handelsgericht. Die Urteilsbegründung lautete, der «Kassensturz» habe gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstossen. Die Nennung eines einzelnen Medikaments sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund dieser erlitt die Herstellerfirma nach Ansicht der Gerichte eine Umsatzeinbusse in der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes von 480 000 Fr. Das Urteil wurde 1998 vom Bundesgericht bestätigt. Die SRG SSR erachtete die Meinungsfreiheit durch das Urteil als akut gefährdet. Sie konnte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berufen, das die Schweiz wegen des für Medien im europäischen Vergleich strengen UWG's tadelte. Der Europäische Gerichtshof sieht in der Verurteilung des «Kassensturz» sehr wohl einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit, der jedoch aufgrund der konkreten Umstände zum Schutz der Rechte der betroffenen Hersteller gerechtfertigt war. Die SRG SSR bedauert den Entscheid, teilte sie am Dienstag mit.
Dienstag
01.05.2001