Der «Beobachter» hat mit dem Artikel «Straflos Geld annehmen» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt. Der Presserat wies die Beschwerde der ehemaligen Kantonsapothekerin, die im Artikel angesprochen wurde, in allen Punkten ab.
Die Spitalapothekerin habe laut Bundesgerichtsurteil als Chefapothekerin und Präsidentin der Arzneimittelkommission Verträge mit zwei Pharmafirmen abgeschlossen, in der Folge seien Zahlungen der beiden Firmen auf ein Forschungskonto des Spitals geflossen, hält der Presserat in seiner Stellungnahme fest.
Die Spitalapothekerin hatte sich jedoch gegen die Formulierungen «Der Entscheid lag in ihrer Kompetenz», «Es waren just jene Firmen, mit denen sie wenige Wochen zuvor Lieferverträge über Medikamente abgeschlossen hatte» gewehrt. Mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil und eine Presserats-Stellungnahme zu einem Bericht der «Handelszeitung» über denselben Fall, wies der Rat die Einwände ab.
Die Apothekerin hatte zudem die Formulierung «Das Gericht sprach sie frei, weil der Gesetzgeber gepfuscht hat» beanstandet. Der Presserat verwies aber auch hier auf das Bundesgericht, das den Freispruch «in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen» auf den Umstand zurückführe, dass «die Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes nicht genügend bestimmt seien, um die Beschwerdeführerin zu verurteilen».
Diese unbestrittenen Fakten fasse der «Beobachter» mit dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Satz zusammen, das Gericht habe sie freigesprochen, «weil der Gesetzgeber gepfuscht hat». Diese kommentierende Wertung, die sich auf unbestrittene Fakten stützt, sei «als solche berufsethisch offensichtlich zulässig», so der Presserat.
Ein «Recht auf Vergessen» könne die Beschwerdeführerin nicht beanspruchen, weil der definitive Freispruch erst am 11. Dezember 2012 bestätigt worden sei. Und auf eine Anhörung der Betroffenen, die nicht erfolgt ist, könnte ausnahmsweise verzichtet werden, «wenn sich der Medienbericht auf eine amtliche Quelle, beispielsweise ein Gerichtsurteil ,stützt».
Der Presserat entschied deshalb, dass der «Beobachter» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Tatsachen und Kommentar), 3 (Entstellung von Tatsachen; Anhörung bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen; Unschuldsvermutung; «Recht auf Vergessen») der «Erklärung» nicht verletzt hat.