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Freitag
24.03.2023

Digital

In Dublin hatten die Juristen von Meta wieder einmal einen Grund zum Feiern...     (Bild: Irland Travel)

In Dublin hatten die Juristen von Meta wieder einmal einen Grund zum Feiern... (Bild: Irland Travel)

Bei der Bekämpfung von Hass im Netz hat die Bundesrepublik Deutschland erneut eine Niederlage hinnehmen müssen im Rechtsstreit mit Betreibern von sozialen Netzwerken.

Betreiber mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten können mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht dazu verpflichtet werden, ihre Entscheidung zur Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Antrag betroffener Nutzer hin überprüfen zu lassen. Das hat das nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster beschlossen. Der entsprechende Paragraf sei demnach unvereinbar mit EU-Recht.

Aus dem Juristendeutsch übersetzt: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hätte die Plattformen unter anderem verpflichtet, Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern schnell zu bearbeiten, damit Hasskriminalität im Netz wirksam bekämpft werden kann.

Das Gericht in Münster änderte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln von März 2022, gegen den der Facebook- und Instagram-Betreiber Meta Platforms Ireland Limited Beschwerde eingelegt hatte.

Schon damals hatten die Plattform-Betreiber Meta und Google in weiten Teilen einen juristischen Sieg eingefahren. Es ging dabei um die Frage, ob die Plattformen im grossen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt liefern müssen.

Gescheitert ist der Versuch zu einer wirksameren Bekämpfung am Herkunftslandprinzip. Nach diesem müssen sich Anbieter elektronischer Dienste an das Recht des EU-Staates halten, in dem sie sich niedergelassen haben, im Fall von Meta also Irland und nicht Deutschland.